Landrat Puhlmann hebelt Satzung aus

Kreistag debattiert zum Urlaub

 
In der gestrigen Kreistagssitzung sprach das Mitglied des Kreistages, Chris Schulenburg, zum Urlaub des Landrates, den er ggü. den Mitarbeitern verschwiegen hatte.
Hier ein Auszug aus der Rede (es gilt das gesproche Wort):

Sehr geehrter Herr Landrat,
ich habe mit Verwunderung ihre letzten Erklärungen zum Thema Urlaub vernommen und muss konstatieren, dass sie das eigentliche Grundproblem immer noch nicht erkannt haben.

Wir alle, wie wir hier sitzen, machen das im kommunalen Ehrenamt und unsere gesetzliche Aufgabe ist es, die Verwaltung zu kontrollieren und Missstände offen anzusprechen, ob ihnen das nun gefällt oder nicht, dafür wurden wir gewählt.

Komme ich zum eigentlichen Problem:

Die Mitglieder des Kreistages und somit das Organ Kreistag, ist ihr gesetzlicher Dienstvorgesetzter Herr Landrat.

Wir haben eine Satzung im Kreistag beschlossen und dort die Vertreterregelung klar (mit Paragrafen) festgeschrieben.

Das haben wir nicht aus Jux und Tollerei gemacht, sondern weil wir als Dienstvorgesetzter eine Fürsorgepflicht für sie als Beamten haben.

Ein Beamter, wie jeder Arbeitnehmer in diesem Land, hat nicht nur ein Recht auf Erholung, sondern auch eine Pflicht dazu. Sie als Beamter auf Zeit haben eine Gesunderhaltungspflicht.

Wir als Dienstvorgesetzter haben die Pflicht Vorsorge zu treffen, dass sie sich in ihrem Urlaub tatsächlich erholen und nicht den Landkreis - in ihrem Erholungsurlaub - aus dem Ausland führen.

Wenn Sie die Vertreterregelung, die Satzung, die wir hier beschlossen haben, bewusst/vorsätzlich per E-Mail, per Verfügung aushebeln, dann müssen wir einschreiten, das ist unsere Pflicht als Dienstvorgesetzter.

Wenn Sie per Verfügung/per E-Mail schriftlich festlegen, dass die Vertreterregelung nicht greift, sich aber im Ausland im Urlaub befinden und den Landkreis weiterhin vom „Pool in Italien“ aus führen, dann schaden sie dem Amt des Landrates. Denn sie suggerieren den Mitarbeitern und Wählern, dass das Amt des Landrates anspruchslos ist, das kann man mal so nebenbei machen.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang an ihre Wohlverhaltenspflicht als Beamter. Der Beamte ist auch außerdienstlich, d. h. in seiner Freizeit, verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet.

Wenn Sie im Flieger in Richtung Ausland sitzen oder z.B. bei Stromausfall im Urlaubsort festsitzen und nicht erreichbar sind, dann können sie den Landkreis nicht führen, es entsteht ein Führungsvakuum.

Was könnte passieren:

Ein Amtsleiter, ein Sachbearbeiter bittet um dringende Entscheidung und mit ihrer letzten Verfügung dürfen die Beigeordneten nicht entscheiden. Sie sind nicht erreichbar und am Ende müssen es die Mitarbeiter selbst entscheiden und wenn dann etwas schief geht, dann muss der Sachbearbeiter seinen Kopf hinhalten und wir müssen uns ggf. mit Schadensersatzansprüchen und Dienstaufsichtsbeschwerden auseinandersetzen. So kann man eine öffentliche Verwaltung nicht professionell führen! 

Ich habe 2 Fragen:

Wenn für den Erholungsurlaub die Vertreterregelung nicht greift, wann greift sie denn dann?

Wenn sie das nächste Mal in den Urlaub gehen, werden Sie die Vertreterregelung wieder aushebeln oder werden sie sich an die Satzung halten?